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18/03/2024 11:45 published by Alexander (unknown) in Aachen / Aachen / Germany - #2.1.16.10.1.1.-20240318-2565

Landessozialgericht Stuttgart

Im Jahr 2023 sind beim Landessozialgericht insgesamt 2.777 Berufungen und 354 Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes neu eingegangen. Die Berufungseingänge sind im Vergleich zum Vorjahr gesunken. Die Eingangszahlen der Eilverfahren sind hingegen gestiegen. Die erstinstanzlichen Klageverfahren bewegten sich auf dem Vorjahresniveau. Insgesamt wurden 2.932 Berufungsverfahren erledigt. Die häufigste Art der Verfahrenserledigung war die gerichtliche Entscheidung. Gestiegen sind allerdings die Berufungseingänge in Streitigkeiten aus dem Schwerbehindertenrecht. In diesem Bereich sind im Jahr 2023 insgesamt 390 Verfahren eingegangen. Im Vergleich zum Vorjahr sind auch die Berufungseingänge im Versorgungs- und Entschädigungsrecht leicht gestiegen. Der Hauptanteil der Beschwerden im Eilverfahren entfiel auch im Jahr 2023 auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im Bereich der Grundsicherung wurden die meisten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung sowie sonstige Beschwerden eingelegt. Auch bei den acht Sozialgerichten gingen 2023 weniger Klageverfahren ein. Insgesamt wurden dort 21.085 Klagen eingereicht. Es wurden insgesamt 23.454 Klageverfahren erledigt. Eine Klägerin hatte in einem vom 10. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg kürzlich entschiedenen Fall ihre Tochter im Grundschulalter in Stuttgart zu einem Sammelpunkt auf dem Schulweg begleitet, an dem sich eine Gruppe von Mitschülern für den restlichen Weg traf. Auf diesem Weg wurde die Klägerin von einem PKW erfasst. Sie erlitt eine Gehirnerschütterung und verschiedene Knochenbrüche. Nachdem die zuständige gesetzliche Unfallversicherung die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ablehnte, bekam die Klägerin vor dem Sozialgericht Stuttgart zunächst recht. Sie hatte insbesondere geltend gemacht, dass die Begleitung ihrer Tochter aus Sicherheitsgründen erforderlich gewesen sei. Auf die Berufung des Unfallversicherungsträgers hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg dann die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Ein Arbeitsunfall setze voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei.

A. Walther